RS Vwgh 1987/2/25 87/03/0036

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
EisbEG 1954 §37 Abs1;

Rechtssatz

Der Antrag auf Feststellung, es möge wegen Nichtverwendung eines Grundstückes zu den in einem elf Jahre alten Enteignungsbescheid genannten Zwecken kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Enteignung bestehen - es sei der Rechtsgrund für die Enteignung weggefallen - kann nicht Gegenstand eines zulässigen eigenen Feststellungsbegehren sein, wenn dieser ein Teil (Aspekt) des im selben Schriftsatz gestellten Antrages auf Aufhebung des Entziehungsbescheides ist. Die Zurückweisung des Feststellungsantrages ist daher nicht rechtswidrig. (Hinweis auf E vom 16.12.1983, 83/02/0513).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030036.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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