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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Antrag auf Feststellung, es möge wegen Nichtverwendung eines Grundstückes zu den in einem elf Jahre alten Enteignungsbescheid genannten Zwecken kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Enteignung bestehen - es sei der Rechtsgrund für die Enteignung weggefallen - kann nicht Gegenstand eines zulässigen eigenen Feststellungsbegehren sein, wenn dieser ein Teil (Aspekt) des im selben Schriftsatz gestellten Antrages auf Aufhebung des Entziehungsbescheides ist. Die Zurückweisung des Feststellungsantrages ist daher nicht rechtswidrig. (Hinweis auf E vom 16.12.1983, 83/02/0513).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030036.X01Im RIS seit
11.07.2001