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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Im abgabenrechtlichen Rechtsmittelverfahren hat die Berufungsbehörde grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz unter Aufhebung der Entscheidung ist nicht vorgesehen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung - Handbuch, 683 f). Die Behörde hätte deshalb eine von der Anschauung des Finanzamtes abweichende Anschauung durch Abänderung des bei ihr angefochtenen Bescheides des Finanzamtes zum Ausdruck bringen müssen und nicht durch Aufhebung dieses Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130130.X02Im RIS seit
25.02.1987