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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Flüchtlingseigenschaft iS der FlKonv ist für sich allein kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft iS des § 10 Abs 3 StbG. Gemäß § 11 zweiter Satz StbG ist nämlich nur "gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen", dass der Fremde Flüchtling iS der FlKonv ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010013.X02Im RIS seit
29.04.2005Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015