RS Vwgh 1987/2/25 85/03/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der im § 4 Abs 5 StVO vorgesehene gegenseitige Nachweis des Namens und der Anschrift zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten wird dadurch, dass dem Geschädigten diese Daten durch andere Personen mitgeteilt werden, nicht ersetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030025.X03

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten