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AbgabenverfahrenNorm
BAO §115 Abs2Rechtssatz
Bestätigt die Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrer Entscheidung inhaltlich die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes, die ihrerseits auf den Feststellungen des Betriebsprüfers beruht, dann hat die Berufungsvorentscheidung den Charakter eines Bedenkenvorhaltes (Hinweis E 25.4.1972, 1814/71). Es wäre daher Aufgabe des Bf gewesen, im Vorlageantrag bzw Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz dieser Feststellung entgegenzutreten. Unterläßt der Bf dies, kann er sich insoweit im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr als beschwert erachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130053.X02Im RIS seit
20.06.2022Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022