RS Vwgh 1987/2/25 84/13/0053

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §276 Abs1

Rechtssatz

Bestätigt die Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrer Entscheidung inhaltlich die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes, die ihrerseits auf den Feststellungen des Betriebsprüfers beruht, dann hat die Berufungsvorentscheidung den Charakter eines Bedenkenvorhaltes (Hinweis E 25.4.1972, 1814/71). Es wäre daher Aufgabe des Bf gewesen, im Vorlageantrag bzw Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz dieser Feststellung entgegenzutreten. Unterläßt der Bf dies, kann er sich insoweit im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr als beschwert erachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984130053.X02

Im RIS seit

20.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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