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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z3 litb;Rechtssatz
Eine Rationalisierungsmaßnahme der Art, dass eine Abteilung aufgelöst und in eine andere eingegliedert wird (hier: Auflösung einer Abteilung und Eingliederung des betreffenden Arbeitnehmers in eine andere), ist jedenfalls ein Sachverhalt, der die Kündigung des Arbeitnehmers als durch betriebliche Erfordernisse begründet erscheinen lässt, weil es der Entscheidung des Unternehmers überlassen ist, ob und welche Maßnahmen er zur Rationalisierung seines Betriebes setzt, um den Umsatzrückgang aufzuhalten oder einzuschränken (Hinweis E 24.10.1984, 84/01/0266).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010084.X01Im RIS seit
11.04.2005