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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §96 Abs1 Z3;Rechtssatz
Beim Tatbestand des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG handelt es sich um einen Fall der so genannten unbedingt zwingenden Mitbestimmung, bei dem jegliche Schlichtung von Regelungsstreitigkeiten über die zustimmungspflichtige Maßnahme ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010127.X01Im RIS seit
14.04.2005