RS Vwgh 1987/2/25 85/03/0080

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Begründung des Bescheides der Berufungsbehörde, dass das von der ersten Instanz bestimmte Strafausmass dem Schutzzweck entsprechend auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestraften angemessen erscheine, ermöglicht nicht die Überprüfung des gehandhabten Ermessens auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des § 19 VStG, da Feststellungen und Darlegungen über das Ausmass des Verschuldens und die sonstigen nachteiligen Folgen, die die Tat nach sich gezogen hat (hier:

Übertretung des § 103 Abs 2 KFG durch Nichtbeantwortung der Aufforderung, nachdem der Beschuldigte bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung erklärt hatte, von wem das Fahrzeug gelenkt worden ist), fehlen. Auch für die von der Erstbehörde getroffene und mangels gegenteiliger Darstellung offenbar auch von der Berufungsbehörde übernommene Annahme des Fehlens von Milderungsgründen ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Verwaltungsstrafakten, da der Bestrafte jedenfalls nach Lage der Verwaltungsstrafakten als unbescholten anzusehen ist.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Verfahrensbestimmungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030080.X04

Im RIS seit

25.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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