TE Vfgh Erkenntnis 2003/3/13 B224/02 ua

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
ASVG §110 Abs1 Z2
VfGG §88

Spruch

Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 1.962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die Beschwerdeführerinnen hatten im zweiten Quartal 2001 im Hanusch-Krankenhaus eine ambulante Behandlung in Anspruch genommen.

Mit Bescheiden vom 26. bzw. 20. November 2001 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse beiden Beschwerdeführerinnen einen Behandlungsbeitrag-Ambulanz in Höhe von S 150,-- (€ 10,90) bzw. S 300,-- (€ 21,80) vor.

1.2. Beide Beschwerdeführerinnen erhoben dagegen Einspruch an den Landeshauptmann von Wien, der diese Rechtsmittel mit Bescheiden vom 18. bzw. vom 19. Dezember 2001 als unbegründet abwies und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigte.

2. Gegen diese - letztinstanzlichen - Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden gem. Art144 Abs1 B-VG, worin ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung, nämlich des §135a ASVG, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Die den Verfahren als beteiligte Partei beigezogene Wiener Gebietskrankenkasse hat eine schriftliche Äußerung erstattet.

3. Mit Beschlüssen vom 29. Juni bzw. 11. Oktober 2002 leitete der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß (ua.) dieser Beschwerden gem. Art144 Abs1 erster Satz B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §135a ASVG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 ein.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G218-221/02, G364-367/02, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß §135a ASVG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 verfassungswidrig war.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Die belangte Behörde hat bei Erlassung der angefochtenen Bescheide eine als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen nachteilig war.

Die Beschwerdeführerinnen wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB. VfSlg. 10.404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

2. Der Kostenspruch stützt sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist jeweils Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- enthalten. Ein Ersatz der entrichteten Eingabengebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit des Verfahrens (§110 Abs1 Z2 lita ASVG) nicht zuzusprechen.

3. Dies konnte gem. §19 Abs4 Z3 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B224.2002

Dokumentnummer

JFT_09969687_02B00224_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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