RS Vwgh 1987/2/25 85/01/0004

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §57 Abs3 ;
AVG §73 Abs2;
WaffG 1967 §12 Abs1;

Rechtssatz

Gründet sich ein durch Mandatsbescheid erlassenes Waffenverbot u. a. darauf, dass gegen den von dem Verbot Betroffenen Anklage wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung erhoben worden ist, so stellt nach Einbringung einer Vorstellung gegen den Bescheid die Einholung des Strafaktes mit dem Ersuchen an das Strafgericht um seinerzeitige Übermittlung einer Urteilsausfertigung einen Schritt zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens dar. Von einem Außerkrafttreten des Mandatsbescheides ex lege kann in einem solchen Fall keine Rede sein. In der Abweisung der Ausstellung einer Bestätigung nach § 57 Abs 3 zweiter Satz AVG 1950 über das Außerkrafttreten des Verbotsbescheides kann sohin keine Verletzung von Rechten des vom Waffenverbot Betroffenen erblickt werden. Ebensowenig kann von einer schuldhaften Verzögerung iSd § 73 Abs 2 AVG 1950 durch die Behörde, wenn sie die Rechtskraft des Strafurteiles abwartet.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010004.X03

Im RIS seit

25.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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