Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ermöglicht die Begründung eines vor dem VwGH angefochtenen Bescheides keine Überprüfung des Inhaltes auf seine Rechtmäßigkeit, so vermögen die in der Gegenschrift vorgebrachten Erwägungen die Mängel der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu beheben.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010206.X02Im RIS seit
18.04.2005Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013