RS Vwgh 1987/2/25 85/01/0004

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
WaffG 1967 §12 Abs1;

Rechtssatz

Bei Anwendung des § 12 Abs 1 WaffenG steht der Behörde kein Ermessen im Sinne des Art 130 Abs 2 B-VG zu und ebenso kommt es nicht darauf an, ob der von einem Waffenverbot Betroffene in missbräuchlicher Verwendung von Waffen auch tatsächlich Gewalt angewendet oder angedroht hat, sondern darauf, ob er ein Verhalten gesetzt hat, das nach objektiven Gesichtspunkten Grund zur Besorgnis bietet, er könnte durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden. Ein vom öffentlichen Ankläger gegenüber dem vom Waffenverbot Betroffenen erhobener Vorwurf, sich u.a. des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung schuldig gemacht zu haben, stellt jedenfalls einen solchen Grund dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010004.X02

Im RIS seit

25.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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