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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §60;Rechtssatz
Wenn die Behörde zwar weitere Ermittlungen veranlasst, sich jedoch im Bescheid nicht darauf, sondern nur auf die für das Beweisthema als einziges Beweismittel unzureichende Aussage des Meldungslegers bezieht, so fehlt dem Bescheid eine der Überprüfung durch den VwGH zugängliche Begründung iSd § 60 AVG und ist der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030222.X04Im RIS seit
25.02.1987