RS Vwgh 1987/2/25 86/03/0222

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wenn die Behörde zwar weitere Ermittlungen veranlasst, sich jedoch im Bescheid nicht darauf, sondern nur auf die für das Beweisthema als einziges Beweismittel unzureichende Aussage des Meldungslegers bezieht, so fehlt dem Bescheid eine der Überprüfung durch den VwGH zugängliche Begründung iSd § 60 AVG und ist der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030222.X04

Im RIS seit

25.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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