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StVONorm
AVG §45 Abs3Rechtssatz
Da der Besch im Verwaltungsstrafverfahren von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich schriftlich zu rechtfertigen, Gebrauch machte und eine persönliche Einvernahme des Besch im Verwaltungsstrafverfahren nicht zwingend vorgesehen ist, handelte die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie von einer Vernehmung des Besch Abstand nahm (hier: Übertretung nach § 11 Abs 1 StVO; Hinweis E 11.6.1986, 86/03/0076).
Schlagworte
Beweise Ermittlungsverfahren Allgemein Parteiengehör VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030199.X02Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020