RS Vwgh 1987/2/25 86/03/0199

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs3
AVG §51
StVO 1960 §11 Abs1
VStG §24
VStG §40 Abs1
VStG §40 Abs2

Rechtssatz

Da der Besch im Verwaltungsstrafverfahren von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich schriftlich zu rechtfertigen, Gebrauch machte und eine persönliche Einvernahme des Besch im Verwaltungsstrafverfahren nicht zwingend vorgesehen ist, handelte die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie von einer Vernehmung des Besch Abstand nahm (hier: Übertretung nach § 11 Abs 1 StVO; Hinweis E 11.6.1986, 86/03/0076).

Schlagworte

Beweise Ermittlungsverfahren Allgemein Parteiengehör Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030199.X02

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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