RS Vwgh 1987/2/25 86/01/0248

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ein Abgehen von Vorentscheidungen, in denen Rechtsfragen implizit gelöst worden sind, bedeutet kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung (Hinweis E 24.2.1986, 85/10/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010248.X02

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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