RS Vwgh 1987/2/25 86/01/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §152 Abs1;
ArbVG §157 Abs1 Z5;
ArbVG §96 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Weder den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes noch des von der Behörde anzuwendenden AVG 1950 ist zu entnehmen, dass die Behörde im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit dazu berufen ist, bei Rechtsstreiten, die in die Zuständigkeit des Einigungsamtes gemäß § 152 Abs 1 ArbVG und § 157 Abs 1 Z 5 ArbVG fallen, Feststellungsbescheide zu erlassen. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist, und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern es wurde auch der Partei die Berechtigung zuerkannt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt, was insbesondere dann zuzugestehen ist, wenn sich die Verpflichtung, auf die sich der Feststellungsantrag bezieht, aus dem Gesetz unmittelbar ergibt, nach der besonderen Sachlage und Rechtslage aber der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist (Hinweis E 15.12.1977, 2315/77, VwSlg 9461 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010127.X03

Im RIS seit

14.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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