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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §152 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/01/0334 E 10. Oktober 1984 RS 3Stammrechtssatz
Bei einer Maßnahme im Sinne des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG handelt es sich um eine solche, die die gesamte Arbeitnehmerschaft berührt. Die bloße Feststellung des Einigungsamtes, dass diese Maßnahme rechtswidrig getroffen worden ist, vermag ihre Rechtswirksamkeit nicht zu beseitigen; dies ist vielmehr nur auf Grund einer Verfügung des Einigungsamtes möglich, die faktisch installierte Anlage zu entfernen (Hinweis E 15.2.1977, 0597/76, E VfGH 16.10.1976, 69/76, VfSlg 7912).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010127.X05Im RIS seit
14.04.2005