RS Vwgh 1987/2/25 86/01/0094

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Beschwert sich ein Betriebsrat gegen die Abweisung seines auf § 157 Abs 1 Z 5 ArbVG gestützten Antrages durch das Einigungsamt, dem Arbeitgeber aufzutragen, eine bestimmte Arbeitszeit nicht in Widerspruch zu einer Betriebsvereinbarung festzulegen, wegen Verletzung in seinen Rechten auf Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten, insbesondere in denen der generellen Festsetzung der täglichen Arbeitszeit und der Lage der Arbeitspausen nach § 97 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ArbVG sowie in seinen Rechten auf Entscheidung über die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe, so hat sich der VwGH zunächst von Amts wegen mit der Frage der Zuständigkeit des Einigungsamtes zur Entscheidung über den Rechtsstreit zu befassen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010094.X03

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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