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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §412;Rechtssatz
Der nach den § 58 Abs 1 AVG 1950, § 67 AVG 1950 als Bescheidinhalt erforderliche Spruch eines verfahrensrechtlichen Bescheides nach § 66 Abs 2 AVG 1950 erschöpft sich in bezug auf die Verwaltungsangelegenheit, in der diese Entscheidung ergeht, in der Behebung des angefochtenen Bescheides und der Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterbehörde; ein darüber hinausgehender Spruchteil ist nur für eine (von der Verwaltungsangelegenheit, hinsichtlich derer die Entscheidung nach § 66 Abs 2 AVG 1950 ergeht) trennbare Angelegenheit im Sinne des § 59 Abs 1 legcit zulässig.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080177.X01Im RIS seit
24.05.2006