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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Dr. C F in A, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien 1, Franz Josefs-Kai 27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 27. September 2007, Zl. BMeiA-NG.6.27.91/0025-VI.2/2007, betreffend die Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht den Dienst an der Österreichischen Botschaft in A (Nigeria, was auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zutrifft.
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/06/0233, iVm dem hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2006/06/0143, zu entnehmen. Es geht um die Festsetzung der dem Beschwerdeführer gebührende Kaufkraftausgleichszulage (KAZ).
Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen,
I. dass das Unternehmen M für den Monat Oktober 2005 näher bezeichnete Kaufkraftverhältnisse des Euro für das Gebiet des ausländischen Dienst- und Wohnortes A errechnet habe (es folgt eine Auflistung nach 3 Indizes), weiters, dass
II. der Bundeskanzler innerhalb des Rahmens dieser drei Paritätswerte für diesen Monat sein Einvernehmen zur Festsetzung des Hundertsatzes unter näher umschriebenen Voraussetzungen erteilt habe, woraus sich für diesen Monat ein Paritätswert von 0 % ergäbe,
III. die belangte Behörde demnach für die Zwecke der Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage für diesen Monat für den Dienstort A einen Hundertsatz von 0 festsetze, hat
IV. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für diesen Monat unter Zugrundelegung des in Punkt III. festgesetzten Hundertsatzes keine Kaufkraftausgleichszulage gebührt habe, hat
V. verschiedene Anträge auf Einholung von Gutachten wegen fehlender Rechtsgrundlage abgewiesen, hat
VI. seine Anträge, die belangte Behörde möge die Kaufkraftparitäten der Jahre 19900, 1995, 2000 und 2005 (es reiche jeweils der Monat Juli) zur Verfügung stellen, als unbegründet abgewiesen, dann ausgesprochen, dass
VII. seinem Antrag vom 1. Juni 2006 auf bescheidmäßigen Zuspruch einer Zulage gemäß § 21b GehG und seinem Antrag vom 4. Juli 2006, über seine Ansprüche bescheidmäßig abzusprechen, hiemit entsprochen werde, und hat
VIII. festgestellt, dass ihm das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ungeschmälert zustehe.
In der Begründung des Bescheides nahm die belangte Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren Stellung; soweit für das Beschwerdeverfahren insbesondere erheblich, vertrat sie (zusammengefasst) die Auffassung, die vom Unternehmen M ermittelten Paritätszahlen seien ebenso wenig wie die zu Grunde liegenden Preiserhebungen durch dieses Unternehmen Teil eines Verwaltungsverfahrens, sondern Ergebnis bzw. Teil eines wirtschaftswissenschaftlichen Verfahrens, über dessen Grundsätze und Abwicklung es keine Verwaltungsvorschriften gebe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall entspricht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der maßgeblichen Rechtslage, wie auch der wesentlichen Begründung des angefochtenen (Ersatz-)Bescheides jenem, der Gegenstand der hg. Erkenntnisses vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0172 und Zl. 2007/06/0184, war. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verwaltungsverfahren kein Gutachten zur Frage eingeholt, ob die nun angewendete Methode zur Ermittlung der Paritätswerte "brauchbar" (in dem im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/06/0143, näher dargelegten Sinn) ist, was aber, wie in den bereits genannten Erkenntnissen vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0172 und Zl. 2007/06/0184, näher dargelegt wurde und auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, erforderlich gewesen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. Jänner 2008
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060278.X00Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008