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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Partei des Verwaltungsverfahrens, in deren Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen. (hier: Bescheid gem § 52 Abs 2 KOVG)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Leidenszustand Maßgebende Veränderung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090095.X01Im RIS seit
11.04.2006