RS Vwgh 1987/2/26 85/07/0155

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §114;
WRG 1959 §115;

Beachte

Vorgeschichte:0800/77 E 29. November 1979; Fortgesetztes Verfahren:88/07/0068 E 19. September 1989 VwSlg 12984 A/1989;

Rechtssatz

Die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zum Zwecke einer allfälligen "generellen" Bewilligung und von einzelnen darauf aufbauenden "Detail"-Bewilligungen ist gerade im Falle technischer Großprojekte grundsätzlich zulässig (Hinweis E 1.7.1986, 84/07/0375). Solange jedoch nicht abgesehen werden kann, ob und in welchem Umfang eine Bedachtnahme auf Parteirechte eine dem Projekt entsprechende Bewilligung zulässt, ist die Angelegenheit mangels Abgrenzbarkeit von bereits bewilligungsfähigen und von einer künftigen Entscheidung abhängig zu machenden Baumaßnahme auch nicht zum Teil spruchreif.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070155.X01

Im RIS seit

01.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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