RS Vwgh 1987/2/26 86/07/0270

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §7 Abs4;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §10 Abs4;

Rechtssatz

Bekämpft der Berufungswerber im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens lediglich die Einräumung einer Dienstbarkeit A (hier: Geh- und Fahrtrecht einschließlich Umkehrrecht), so ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, über eine weitere Dienstbarkeit B - sofern sie nicht in einem unlösbaren Zusammenhang mit der Dienstbarkeit A steht - bzw über die GESAMTE Abfindung des Berufungswerbers eine Sachentscheidung zu treffen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070270.X04

Im RIS seit

18.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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