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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §7 Abs4;Rechtssatz
Bekämpft der Berufungswerber im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens lediglich die Einräumung einer Dienstbarkeit A (hier: Geh- und Fahrtrecht einschließlich Umkehrrecht), so ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, über eine weitere Dienstbarkeit B - sofern sie nicht in einem unlösbaren Zusammenhang mit der Dienstbarkeit A steht - bzw über die GESAMTE Abfindung des Berufungswerbers eine Sachentscheidung zu treffen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070270.X04Im RIS seit
18.11.2005Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015