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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Rechtssatz
Materialaufschüttungen, durch die Teile (hier: Drainagerohre) einer wasserrechtlich bewilligten Entwässerungsanlage tiefer zu liegen kommen als bisher, die aber funktionell mit dieser Anlage nicht verbunden sind und dessen Wirkungsweise auch nicht beeinträchtigen, stellen keine Änderung dieser Anlage dar und sind auch als solche nicht im Sinne des § 9 WRG 1959 und § 40 WRG 1959 bewilligungspflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070243.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013