RS Vwgh 1987/2/26 86/07/0243

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §40;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Materialaufschüttungen, durch die Teile (hier: Drainagerohre) einer wasserrechtlich bewilligten Entwässerungsanlage tiefer zu liegen kommen als bisher, die aber funktionell mit dieser Anlage nicht verbunden sind und dessen Wirkungsweise auch nicht beeinträchtigen, stellen keine Änderung dieser Anlage dar und sind auch als solche nicht im Sinne des § 9 WRG 1959 und § 40 WRG 1959 bewilligungspflichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070243.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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