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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/07/0225 86/07/0228 86/07/0227 86/07/0226Rechtssatz
Der Eigentümer von an zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzenden Waldflächen (§ 19 Abs 4 lit d FG 1975) ist berechtigt, im Rodungsverfahren zum Zweck der Abwehr allfälliger, ihm durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit seinen Interessen VERBUNDENEN öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs 2 FG 1975 vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das von der Forstbehörde als nicht überwiegend angesehene öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (Hinweis auf E 11.9.1984, 82/07/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070224.X03Im RIS seit
24.04.2006Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008