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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §42;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/07/0225 86/07/0228 86/07/0227 86/07/0226Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist im Falle eingetretener Präklusion einer Partei nur in jenem Bereich gem § 66 Abs 4 AVG zu prüfen befugt, in dem die Partei nicht präkludiert ist (Hinweis auf E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980). Die Nichtbedachtnahme auf die Präklusion und die Abweisung der Berufung unter Inanspruchnahme einer vollen Überprüfungsfunktion nach § 66 Abs 4 AVG bedeutet zwar eine Verkennung der Rechtslage, bewirkt aber nicht auch eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Partei, kann doch eine nach inhaltlicher Auseinandersetzung der Behörde mit dem präkludierten Vorliegen der Partei ausgesprochene Abweisung der Berufung die Partei keinesfalls schlechter stellen als eine unter Bedachtnahme auf die Präklusion getroffene, die Berufung der Partei abweisende Entscheidung.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070224.X01Im RIS seit
24.04.2006Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008