TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/31 2007/06/0152

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §27 idF 2003/078;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Dr. H-M D S in K, vertreten durch Dr. Klaus Herunter, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, Herunterplatz 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 2007, Zl. FA13B-12.10-K235/2007-3, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. G W in St. A, 2. Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem undatierten, bei der Baubehörde am 11. März 2005 eingelangten Baugesuch kam die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerber) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Gartenmauer und einer Garage auf einem Bauplatz im Gemeindegebiet ein. Gemäß den Projektunterlagen (Lageplan) liegen die Grundstücke des Beschwerdeführers im 30 m - Umkreis zum Bauplatz. Im Anschluss an die Baueingabe befindet sich in den Verwaltungsakten ein Lageplan (Ausdruck aus der Katastermappe) sowie ein Ausdruck aus der Grundstücksdatenbank betreffend die benachbarten Grundstücke, wobei auch der Beschwerdeführer als Eigentümer solcher Grundstück aufscheint.

Mit Kundmachung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. März 2005 wurde die Bauverhandlung für den 31. März 2005 anberaumt; der Beschwerdeführer wurde hiezu nicht geladen. Gemäß den Akten wurde die Anberaumung der Bauverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde kundgemacht, eine "doppelte Kundmachung" im Sinne des § 27 Abs. 1 erster Satz Stmk. BauG erfolgte nicht.

Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 7. April 2005 die angestrebte Bewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

Mit Eingabe vom 24. Mai 2005 teilte ein Bauunternehmen der Baubehörde mit, dass es für das Vorhaben als Bauführer auftrete und zugleich den Beginn des Bauvorhabens bekannt gebe.

Mit Eingabe vom 15. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer die "sofortige Einstellung der Baumaßnahmen". Es sei hiefür eine Baubewilligung erteilt worden ohne ihn als unmittelbaren Nachbarn zur Bauverhandlung zu laden; weiters führte er aus, dass das Vorhaben (ohnedies) aus bestimmten Gründen rechtswidrig sei.

Mit weiterer Eingabe vom 21. Juni 2005 (bei der Gemeinde eingelangt am 23. Juni 2005) beantragte der Beschwerdeführer die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und machte geltend, er habe am 15. Juni 2005 festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein Bau errichtet werde. Bei der am selben Tag vorgenommenen Akteneinsicht habe er festgestellt, dass am "23.2.2005" eine Bauverhandlung durchgeführt worden sei, ohne dass er hiezu geladen worden wäre. Er sei Eigentümer dreier näher bezeichneter Grundstücke, die innerhalb "der vom Gesetz vorgeschriebenen Grenze" (gemeint: im 30m Umkreis) lägen, und deren Eigentümer als Anrainer zu laden seien. Schon im Einreichplan des Bauwerbers seien entsprechende Grundstücke angeführt. Durch die "Nichtladung bzw. das Nicht in Kenntnis setzen" seien seine Parteienrechte unzulässigerweise beschnitten worden, sodass er "eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantrage.

Weiters erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Vorhaben, nämlich in Bezug auf den Lärmschutz (durch die Errichtung des Bauwerkes sei der Schallpegel weiter erhöht worden, besonders jener Teil des Bauwerkes, der in der Fluchtlinie in einer näher bezeichneten Straße errichtet worden sei, wirke wie ein Trichter für den Lärm, der von der B 70 ausgehe und erhöhe die Lärmbelastung für die Nachbargrundstücke in einer unzulässigen Art und Weise); ein Teil der Baufläche sei als öffentlicher Park gewidmet, sodass eine Bebauung unzulässig sei. Das Bauwerk entspreche in keiner wie immer gearteten Form dem Ortsbildschutz.

Es werde von ihm (daher) neuerlich die Erlassung eines Bescheides zur sofortigen Einstellung der Baumaßnahmen beantragt, weiters die Anberaumung einer Bauverhandlung und die Ladung aller Anrainer unter Beiziehung der nötigen Sachverständigen insbesondere in den Fächern örtliche Raumplanung, Ortsbildschutz sowie Lärmtechnik.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 8. November 2005 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen den Baubewilligungsbescheid" vom 7. April 2005 als unbegründet abgewiesen, was damit begründet wurde, dass die im § 71 Abs. 1 Z 1 und 2 AVG aufgezählten Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben seien.

Der Beschwerdeführer berief; mit Bescheid des Gemeinderates vom 30. März 2006 wurde die Berufung zurückgewiesen und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer im konkreten Bauverfahren mangels entsprechender Auswirkungen des Vorhabens auf seine Grundstücke nicht Nachbar im Rechtssinne sei und ihm somit keine Parteistellung zukomme. Er sei daher nicht legitimiert gewesen, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Ebenso seien die im § 71 Abs. 1 Z 1 und 2 AVG aufgezählten Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2006 wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde verwiesen: Zwar komme dem Beschwerdeführer möglicherweise keine Parteistellung im Baugenehmigungsverfahren zu, er sei aber sehr wohl Partei im Verfahren hinsichtlich seines Antrages auf Wiedereinsetzung. Demzufolge sei es rechtswidrig gewesen, seine Berufung zurückzuweisen; vielmehr hätte die Berufungsbehörde in der Sache selbst entscheiden und beurteilen müssen, ob die Berufung abzuweisen oder ihr Folge zu geben gewesen wäre.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 30. Oktober 2006 wurde die Berufung abgewiesen und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Berufungsbehörde befasste sich in der Begründung inhaltlich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers (die sie für unbegründet hielt) und führte sodann aus, dass keiner der im § 71 AVG aufgezählten Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sei.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer behaupte keinen Fall des § 27 Abs. 3 Stmk. BauG, sondern behaupte vielmehr, er sei übergangener Nachbar; ein solcher könne seine Rechte aber nur gemäß § 27 Abs. 4 leg. cit. geltend machen. Im Beschwerdefall habe die Baubehörde die Kundmachung zur ursprünglichen Bauverhandlung lediglich in Form der persönlichen Zustellung und der Kundmachung an der Amtstafel, nicht jedoch in anderer geeigneter Form (im Sinne des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG) vorgenommen. Demzufolge wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung von der erstinstanzlichen Behörde zurückzuweisen gewesen. Dadurch aber, dass die erstinstanzliche Behörde eine inhaltliche Entscheidung in Form der Abweisung getroffen habe und die Berufungsbehörde diesen Bescheid bestätigt habe, seien Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen sei nicht mehr einzugehen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung seiner Parteistellung im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

2.

die Abstände (§ 13);

3.

den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);

4.

die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);

5.

die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

              6.              die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

Gemäß § 25 Abs. 1 Stmk. BauG hat die Anberaumung einer Bauverhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen; als bekannte Beteiligte gelten ua. (Z 5) die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z. 4 (= Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt sind, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke) bekannt geworden sind. Wenn noch andere Personen (als die in diesem Absatz zuvor genannten) als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

§ 27 leg. cit. lautet:

"§ 27

Parteistellung

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.

(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar

1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder

2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.

(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.

(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist die Berufung zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen."

§ 71 Abs. 1 AVG lautet:

"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei."

Der Beschwerdeführer behauptet, "übergangener Nachbar" zu sein. Entgegen seiner Auffassung liegt kein Fall für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG vor, sondern vielmehr ein Anwendungsfall des § 27 Abs. 4 Stmk. BauG, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat (denn der Beschwerdeführer konnte eine - allenfalls gegebene - Parteistellung als Nachbar nicht im Sinne des Abs. 1 dieses Paragraphen verlieren, weil er nicht persönlich geladen und die Bauverhandlung auch nicht im Sinne dieser Bestimmung "doppelt kundgemacht" wurde). Der Schriftsatz vom 21. Juni 2005 enthält jedenfalls Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG, daher solche im Sinne des § 27 Abs. (3 und) 4 leg. cit. Da der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen war, galt gemäß § 27 Abs. 5 leg. cit. das Einbringen der Einwendungen als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides.

Zusammenfassend ergibt sich daraus Folgendes: Die Eingangsvoraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG lagen nicht vor, weil der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil durch die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung erlitten hat. Daher war der Wiedereinsetzungsantrag verfehlt, wobei bislang nur über den Wiedereinsetzungsantrag abgesprochen wurde. Über einen Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides - als solcher gilt kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 5 Stmk. BauG) das Einbringen der Einwendungen -

wurde jedenfalls bislang nicht entschieden (dem Akteninhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass ihm durch Zustellung des Genehmigungsbescheides entsprochen worden wäre). Der Umstand, dass sich die Berufungsbehörde in der Begründung der Berufungsbescheide inhaltlich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat, vermag weder einen förmlichen Abspruch über den Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides noch die faktische Zustellung noch eine förmliche Entscheidung "auf Zuerkennung der Parteistellung" zu ersetzen.

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (als Abschluss eines Verfahrens, in dem lediglich über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden wurde) nicht im geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt wurde, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 31. Jänner 2008

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060152.X00

Im RIS seit

28.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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