Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0001/57 E 18. September 1959 RS 1Stammrechtssatz
Die Unterlassung des Parteiengehörs in erster Instanz kann im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr mit Erfolg gerügt werden, wenn die Partei es unterließ, diesen Verfahrensmangel im Zuge des Berufungsverfahrens zu rügen, obwohl die präzise Angabe des entscheidenden Beweismittels im erstinstanzlichen Bescheid enthalten war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090099.X04Im RIS seit
16.06.2006