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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Einer Wassergenossenschaft ist weder ein subjektives Recht auf Vornahme behördlicher Aufsichtsmaßnahmen gegen sie selbst (§ 85 Abs 1 WRG) noch ein solches auf Vornahme von Maßnahmen der Gewässeraufsicht (§§ 130, 131 WRG 1959) eingeräumt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070243.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013