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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §41 Abs3;Rechtssatz
Eine bewilligungsfreie Bachbetträumung im Sinne des § 41 Abs 3 WRG erfordert, dass die Räumung ein Gewässerbett und nicht etwa eine vorher nicht durchflossene Geländevertiefung betrifft, mag diese auch im Hochwasserabflussgebiet liegen und Überschwemmungsmaterial aufgenommen haben, wenn nämlich die Folge einer derartigen Räumung wäre, dass der Graben ein fließendes Gewässer außerhalb eines Hochwasserereignisses in sich aufnimmt und der so entstandene Abfluss Regulierungscharakter hat. Eine Räumung nach § 41 Abs 3 WRG 1959 verlangt ferner ein noch in Form einer richtungsgebenden Vertiefung vorhandenes, nicht schon ganz aufgelandetes (und damit nur ehemaliges), einen Gewässerfluss ausschließendes Gewässerbett. Schließlich hat die Räumung das Profil zu wahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983070278.X01Im RIS seit
27.02.1987Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012