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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1988/7;Rechtssatz
Es ist zwar zulässig, dass ein spätestens bei Ablauf der Beschwerdefrist bestehendes unmittelbares Vertretungsverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem einschreitenden Rechtsanwalt auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes auch noch nachträglich beurkundet wird. Wird aber das Vollmachtsverhältnis erst nach Ablauf der Beschwerdefrist begründet, so vermag dies, auch wenn damit die nachträgliche Genehmigung der Beschwerdeeinbringung durch den Rechtsanwalt bezweckt werden sollte, die Rechtswirksamkeit der Beschwerführung nicht zu begründen. (Hinweis auf B 26.1.1982, 0577/80, VwSlg 10641 A/1980, und vom 16.12.1983, 83/17/0225)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140003.X02Im RIS seit
23.09.2005Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013