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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45;Rechtssatz
Wenn eine Aufhebung einer Bestimmung durch den VfGH erfolgt ist, kann eine Wiederaufnahme nur dann bewilligt werden, wenn die Rechtsfrage ident mit dem Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens ist. (§ 45 Abs 1 Z 3 VwGG). Keine Verletzung des Parteiengehörs, wenn es dem Bfr freigestanden ist, auf die Tatsache hinzuweisen, dass der VfGH die Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung in Prüfung gezogen hat (§ 45 Abs 1 Z 4 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140026.X01Im RIS seit
23.09.2005Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017