RS Vwgh 1987/3/3 86/07/0248

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Veröffentlicht am 03.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Da gemäß § 1 AgrarVG 1950 auch im Zusammenlegungsverfahren § 66 Abs 4 AVG anzuwenden ist, ist die Berufungsbehörde berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid (hier: Zusammenlegungsplan) im Rahmen der Anfechtung nach jeder Richtung abzuändern.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070248.X02

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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