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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117;Beachte
Vorgeschichte:82/07/0161 E 15. Februar 1983 VwSlg 10973 A/1983;Rechtssatz
Entschädigungsleistungen iZm Schutzgebietsbestimmungen gem § 34 Abs 1 WRG 1959 sind nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs 4 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde zuzusprechen. Nach dieser Vorschrift gebührt eine angemessene Entschädigung (§ 117) demjenigen, der seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht. Nur in diesem Sinn gibt es dabei ein rechtserhebliches Moment der Vorhersehbarkeit - nämlich das künftige Fehlen einer zu Recht bestehenden Nutzungsmöglichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070037.X01Im RIS seit
15.03.2006Zuletzt aktualisiert am
18.03.2013