RS Vwgh 1987/3/3 87/07/0037

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Veröffentlicht am 03.03.1987
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117;
WRG 1959 §26 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;

Beachte

Vorgeschichte:82/07/0161 E 15. Februar 1983 VwSlg 10973 A/1983;

Rechtssatz

Entschädigungsleistungen iZm Schutzgebietsbestimmungen gem § 34 Abs 1 WRG 1959 sind nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs 4 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde zuzusprechen. Nach dieser Vorschrift gebührt eine angemessene Entschädigung (§ 117) demjenigen, der seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht. Nur in diesem Sinn gibt es dabei ein rechtserhebliches Moment der Vorhersehbarkeit - nämlich das künftige Fehlen einer zu Recht bestehenden Nutzungsmöglichkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070037.X01

Im RIS seit

15.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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