RS Vwgh 1987/3/3 85/07/0343

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Veröffentlicht am 03.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;

Rechtssatz

Ein an der Universität für Bodenkultur in Wien lebender Universitätsprofessor ist kein Amtssachverständiger, ist er doch der Behörde (hier: dem LH) weder "beigegeben" noch steht er ihr "zur Verfügung" (§ 52 Abs 1 AVG). Die Bestellung zum Sachverständigen gemäß § 52 Abs 2 AVG hat mittels Bescheides zu erfolgen.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAmtssachverständiger der Behörde beigegeben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070343.X03

Im RIS seit

06.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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