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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Ein an der Universität für Bodenkultur in Wien lebender Universitätsprofessor ist kein Amtssachverständiger, ist er doch der Behörde (hier: dem LH) weder "beigegeben" noch steht er ihr "zur Verfügung" (§ 52 Abs 1 AVG). Die Bestellung zum Sachverständigen gemäß § 52 Abs 2 AVG hat mittels Bescheides zu erfolgen.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAmtssachverständiger der Behörde beigegebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070343.X03Im RIS seit
06.09.2005Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010