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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Wenn es die Behörde - infolge Verkennens der Rechtslage - unterlässt aufzuzeigen, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung standen oder die Besonderheit des Falles die Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen gebot, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 31.3.1969, 0255/67, E 30.6.1969, 0353/67).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070343.X04Im RIS seit
06.09.2005Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010