RS Vwgh 1987/3/3 85/07/0343

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Veröffentlicht am 03.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn es die Behörde - infolge Verkennens der Rechtslage - unterlässt aufzuzeigen, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung standen oder die Besonderheit des Falles die Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen gebot, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 31.3.1969, 0255/67, E 30.6.1969, 0353/67).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070343.X04

Im RIS seit

06.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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