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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs3;Rechtssatz
Mangels eines Rechtsanspruches vermag weder eine Wunschabgabe einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens noch ein von Parteien geschlossenes Übereinkommen die Behörde bei der Erlassung des Zusammenlegungsplanes zu binden, wenn sich auch im allgemeinen die Bedachtnahme auf konkrete Parteienwünsche als zweckmäßig und befriedigend erweisen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070248.X01Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015