Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111;Rechtssatz
Die Befugnis der Abgabenbehörde, die Bemessungsgrundlage zu schätzen, wenn Abgabenerklärungen nicht abgegeben werden, besteht unabhängig von ihrer Berechtigung, die Abgabe der Erklärungen gem § 111 BAO zu erzwingen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140130.X03Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014