RS Vwgh 1987/3/4 86/01/0161

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;

Rechtssatz

Die Kündigung ist objektiv betriebsbedingt, wenn sich der Kostenaufwand, der mit dem Ausscheiden einer als Aufräumerin beschäftigten Arbeitnehmerin aus dem Betrieb des Arbeitgebers wegfällt, im Sinne einer Kostenminderung in deutlicher und ins Gewicht fallender Weise von dem Kostenaufwand abhebt, der durch den Einsatz eines Reinigungsunternehmens erwächst. Ein solcher Vergleich, der erst darüber Aufschluss geben kann, ob der erwartete Rationalisierungseffekt überhaupt eintritt oder erwartet werden kann, setzt allerdings voraus, dass der Aufgabenumfang, der früher von der gekündigten Arbeitnehmerin bewältigt wurde, im wesentlichen derselbe ist, der nun von dritter Seite besorgt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010161.X03

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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