Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;Rechtssatz
Es muss dem Arbeitgeber überlassen bleiben, welche Reinigungsarbeiten im Betrieb er von Arbeitnehmern ausführen lässt und welche er einer Reinigungsfirma überträgt. Für die Betriebsbedingtheit der Kündigung ist es auch nicht von rechtlicher Bedeutung, ob der Arbeitgeber anderen Reinigungsfrauen einen höheren Stundenlohn bezahlt, und ob er diese auch zu Arbeiten im privaten Bereich heranzieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010161.X04Im RIS seit
08.04.2005