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25/02 Strafvollzug;Norm
StVG §107 Abs1 Z10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des AFG in G, vertreten durch Mag. Franz Steiner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/III, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 13. Juni 2007, Vk 32/05 - 12, betreffend Ordnungswidrigkeiten gemäß StVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Leiter der Justizanstalt Graz Jakomini erkannte den Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis vom 14. April 2005 der Ordnungswidrigkeiten nach § 107 Abs. 1 Z. 5 bzw. Z. 10 StVG für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 109 Z. 5 und § 114 Abs. 3 Z. 2 StVG jeweils die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes in der Dauer von 7 Tagen, verbunden mit dem Entzug der Arbeit.
Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Bescheid vom 7. Juli 2005 dahingehend Folge, dass die Ordnungsstrafe auf 7 Tage strengen Hausarrest mit Entzug der Arbeit herabgesetzt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde im Hinblick auf den Ausspruch über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/06/0312). Die Aufhebung des Strafausspruches erfolgte, weil die belangte Behörde ungeachtet des gemäß § 22 Abs. 1 VStG geltenden Kumulationsprinzips keine gesonderten Strafen ausgesprochen hatte.
Die belangte Behörde gab im fortgesetzten Verfahren der Beschwerde im Hinblick auf den Ausspruch der Strafe Folge und setzte die Ordnungsstrafe wegen der am 12. April 2005 begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG auf vier Tage strengen Hausarrest und jene wegen der seit 10. April 2005 begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z. 5 StVG auf drei Tage strengen Hausarrest herab.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst ist klarzustellen, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides nur mehr der Ausspruch der belangten Behörde im Hinblick auf die verhängten Strafen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 7. Juli 2005 im Hinblick auf die Tatbildmäßigkeit und das Verschulden des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Nur der in diesem Zusammenhang ergangene Ausspruch über die Strafe wurde mit dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben.
Sofern in der Beschwerde die Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, das Anlass für die verfahrensgegenständlichen Bestrafungen war, neuerlich in Frage gestellt wird, war darauf nicht weiter einzugehen. In Bezug auf die nunmehr verhängten Strafen des strengen Hausarrestes in der Dauer von vier bzw. in der Dauer von drei Tagen macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, dass es sich dabei nicht um eine Herabsetzung der Strafe handle, weil mit dem vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde die Strafe bereits auf sieben Tage strenger Hausarrest herabgesetzt worden war.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Herabsetzung auf den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 14. April 2005 bezieht, nach dem jeweils die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes in der Dauer von sieben Tagen mit dem Entzug der Arbeit verhängt worden war. Indem nunmehr für die Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG vier Tage strenger Hausarrest und für die Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 1 Z. 5 StVG drei Tage strenger Hausarrest verhängt wurden, wurden die beiden erstinstanzlich verhängten Ordnungsstrafen jeweils herabgesetzt. Dass diese beiden nunmehr verhängten Ordnungsstrafen nicht angemessen wären, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Es war daher auch dem Antrag auf mündliche Verhandlung keine Folge zu geben, was im Hinblick auf die zum Ausspruch der Ordnungsstrafen allein geltend gemachte Rechtsfrage im Lichte des Art. 6 Abs. EMRK auf keine Bedenken stößt (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - EGMR vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich)). Der EGMR hielt eine Ausnahme vom Recht auf mündliche Verhandlung vor einem Tribunal u. a. dann für gegeben, wenn das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen behandelt.
Wien, am 31. Jänner 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060202.X00Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008