RS Vwgh 1987/3/4 86/01/0109

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §117 Abs1;
ArbVG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Begrenzung "mehr als 150" im § 117 Abs 1 ArbVG bezieht sich nur bei Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates auf die Gesamtheit der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) des Betriebes. Sonst ist der Freistellungsanspruch erst dann gegeben, wenn die Zahl der Arbeitnehmergruppe 150 übersteigt. Erreichen nur beide Arbeitnehmergruppen zusammen die vorgesehene Begrenzung, entsteht kein Freistellungsanspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010109.X01

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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