RS Vwgh 1987/3/4 86/01/0161

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;

Rechtssatz

Eine Abwägung der Interessen der Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz mit dem Interesse des Dienstgebers an der Kündigung ist mit Wortlaut des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG idF BGBl 1976/387 nicht vereinbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010161.X05

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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