Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/01/0139 E 15. Oktober 1986 RS 2 (hier: 3-tägiges Fernbleiben)Stammrechtssatz
Für eine Bestrafung nach § 22 Abs 3 ZivildienstG ist erforderlich, dass der Zivildienstleistende seiner Verpflichtung nicht nachkommt, sich vom Rechtsträger der Einrichtung, der der Zivildienstleistende zugewiesen ist, oder von dessen Beauftragten -
soweit dies für die Erbringung der ordnungsgemäßen Zivildienstleistung nötig ist - schulen zu lassen. Ob bereits das fünftägige Fernbleiben von einem Grundlehrgang diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt, ist im Straferkenntnis ausdrücklich festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010254.X02Im RIS seit
11.04.2005