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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §117 Abs1;Rechtssatz
Entscheidend für die Eigenschaft eines selbstständigen Betriebes ist, dass dem Betriebsleiter Entscheidungsfreiheit in Personalangelegenheiten zukommt (Aufnahme von Arbeitnehmern, Lösung von Dienstverhältnissen, Bestimmung des Einsatzes der Arbeitnehmer). Auch die räumliche Entfernung zwischen der Hauptbetriebsstätte in Graz und einer weiteren Betriebsstätte in Linz spricht für das Bestehen zweier selbstständiger Betriebe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010109.X03Im RIS seit
08.04.2005