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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;Rechtssatz
Die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die im 53. Lebensjahr steht und die daher in Anbetracht der Beschäftigungslage (hier: Bezirk Leoben) in absehbarer Zeit nicht mit der Erlangung eines gleichartigen Arbeitsplatzes rechnen könnte, beeinträchtigt wesentliche Interessen der Arbeitnehmerin. Die wegen des höheren Lebensalters der Arbeitnehmerin zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess rechtfertigen den Schluss, dass die Kündigung sozialwidrig und die Weiterbeschäftigung zumindest bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres für den Arbeitgeber zumutbar ist, weil die Arbeitnehmerin kurz vor Vollendung des 54. Lebensjahres die Sonderunterstützung beantragen und in der Folge ab Vollendung des 55. Lebensjahres die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch nehmen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010167.X05Im RIS seit
08.04.2005