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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §117 Abs1;Rechtssatz
Kleineren Baustellen kommt wegen des temporären Charakters, aber auch wegen des geringen Umfanges die Betriebseigenschaft nicht zu, während bei Großbaufirmen die örtlichen Bauleitungen, die zwischen Baustellen und Unternehmensleitung eingeschaltet werden, selbst dann als Betriebe qualifiziert werden, wenn den Bauleitungen das Recht, Arbeitnehmer aufzunehmen oder zu entlassen nur eingeschränkt oder bedingt verliehen ist (Hinweis E 31.3.1960, 2079/58, VwSlg 5251 A/1960).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010109.X04Im RIS seit
08.04.2005