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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1829/52 B 17. März 1954 VwSlg 909 F/1954 RS 1Stammrechtssatz
Hat die Verwaltungsbehörde nach Aufhebung ihres Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof einen neuen Bescheid erlassen, der der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, und die Partei diesen neuen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich aus Gründen angefochten, die sich gegen die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem ersten Erkenntnis niedergelegte Rechtsansicht richten, so ist die zweite Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen Sache Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130093.X01Im RIS seit
25.02.2008