RS Vwgh 1987/3/4 86/01/0200

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Folgende Delikte weisen überwiegend nur einen geringen Unrechtsgehalt auf; ein Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung (bedingte Geldstrafe Schilling 800,-), eine Übertretung des VersammlungsG und des Art 9 Abs 1 Z 1 EGVG (Geldstrafe S 1600,-), eine Übertretung des PassG (Aufenthalt im Bundesgebiet ohne gültigen Reisepass, Geldstrafe S 550,-), eine Übertretung der StVO (Fahren mit dem Fahrrad in falscher Fahrtrichtung, Geldstrafe S 300,-), eine Übertretung der GewO (unbefugte Ausübung des Druckereigewerbes, Geldstrafe S 3000,-); liegen sie fünf oder mehr Jahre zurück und hat sich der Einbürgerungswerber seither wohlverhalten, so ist es Aufgabe der Behörde, anzuführen, warum sie trotzdem zu dem Schluss gekommen ist, der Einbürgerungswerber werde

auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010200.X02

Im RIS seit

04.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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