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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob ein Umsatzrückgang in der Betriebsabteilung, in der der Arbeitnehmer beschäftigt war, den Tatbestand nach § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG erfüllt, ist nicht von den betrieblichen Erfordernissen der einzelnen Betriebsabteilung, sondern von denen des Betriebes gemäß § 34 Abs 1 ArbVG auszugehen. Danach gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt bloß der Teil eines Betriebes vor, wenn eine Arbeitsstätte nicht einmal technisch unter einer selbstständigen Leitung steht, oder wenn sie produktmäßig in eine höhere Organisation eingegliedert ist, sodass von einer abgeschlossenen Produktion nicht gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010167.X03Im RIS seit
08.04.2005